Das sich beim Betrieb einer Luft- und Wasserwärmepumpe konstruktionsbedingt bildende Kondenswasser ist Leitungswasser.
Beim Betrieb der Wärmepumpe der Klägerin bilden sich im Zuge notwendiger Abtauvorgänge pro Tag mehrere Liter Kondenswasser. Ursache der Nässeschäden an Mauerwerk und Boden im Keller der Klägerin war die Verstopfung des Abflusses der Kondensatwanne der Wärmepumpe und dadurch austretendes Kondenswasser.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Ersatz der von der Klägerin aufgewendeten Behebungskosten gerichtete Klagebegehren ab. Die Deckungspflicht der Leitungswasserschadenversicherung bestehe nur für austretendes Leitungs-, nicht aber für Kondenswasser.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht nicht.
Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet in Art 1.1 AWB Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Wärmepumpenanlagen gehören zu den angeführten Einrichtungen von Warmwasserversorgungs- und Heizungsanlagen. Das sich in einer Wärmepumpenanlage konstruktionsbedingt bildende Kondensat, das über eine Kondensatwanne und ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet werden soll, wird vom verständigen Versicherungsnehmer als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung und damit als Leitungswasser im Sinn der Bedingungen angesehen.
OGH | 7 Ob 118/17d
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)