Arztwege während des Krankenstandes stehen auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf dem Weg von der Behandlung bei seinem Hausarzt wegen einer bei einem bereits Jahre zurückliegenden Arbeitsunfall erlittenen Verletzung einen Unfall erleidet.
Der Kläger zog sich bei einem Arbeitsunfall im Jahr 2004 beim Hantieren mit einem Schraubenzieher eine Stichverletzung an der Hand zu, die zunächst komplikationslos verheilte. In der Folge entwickelte sich aber an der Einstichstelle ein kleiner Knoten, der Ende November 2012 operativ entfernt wurde. Während des anschließenden Krankenstandes fuhr der Kläger mit seinem PKW von seinem Wohnhaus zur Ordination seines Hausarztes zur Kontrolle und zum Verbandwechsel. Auf dem Rückweg wurde er bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.
Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen eines gesetzlich geschützten Arbeitsunfalls.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sei, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg des Versicherten von oder zur Arbeitsstätte stehe. Dies sei dann nicht der Fall, wenn das Aufsuchen eines Arztes während des Krankenstandes erfolge. Auch ein Unfall, den ein Versicherter auf einem Weg von der Behandlung wegen einer bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzung während eines Krankenstandes erleide, stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
OGH | 10 ObS 131/15k
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)