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23. Mrz. 2022

Wasserschäden durch Umbauarbeiten – Deckung durch den Privathaftpflichtversicherer

Die Gefahr der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers nach § 1318 ABGB stellt eine Gefahr des täglichen Lebens dar.

Zwischen den Streitteilen besteht ein Versicherungsvertrag der Sparte Haushaltsversicherung mit einer Privat-Haftpflichtversicherung. Nach Art 12.1.1 ABH 2014 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere als Wohnungsinhaber.

Der Kläger (Mieter einer Wohnung) beauftragte eine Baufirma mit Umbauarbeiten in der Küche. Dabei wurden die Wände durch die Montage von Rigipsplatten begradigt. Im Zuge des Anschraubens eines  Aluminiumrahmens beschädigte ein Mitarbeiter der Baufirma ein Heizungsrohr. Das in der Folge aus der Heizungsanlage austretende Wasser verursachte einen erheblichen Wasserschaden in der im Erdgeschoss von einem Tierarzt betriebenen Praxis. Vom Tierarzt wurden an den Kläger Schadenersatzansprüche gegründet auf § 1318 ABGB herangetragen.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof änderte die Urteile im klagsstattgebenden Sinn ab.

Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht die allgemeine Risikobeschreibung des Art 12.1.1 ABH 2014 dahin, dass typische Risiken des Wohnungsinhabers an sich nach den Versicherungsbedingungen den Gefahren des täglichen Lebens unterstellt werden. Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar.

OGH | 7 Ob 126/20k 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)

 

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