Bei einer allein betrieblichen Zwecken dienenden Tätigkeit ist der Versicherungsschutz selbst dann zu bejahen, wenn der Versicherte besonders grob fahrlässig gehandelt und damit die Gefahr selbst geschaffen hat. Nur wegen einer aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffenen Gefahr kann der Versicherungsschutz ausnahmsweise entfallen. Dass das Verhalten des Klägers zu einer Unterbrechung des inneren Zusammenhangs mit seiner Berufstätigkeit aufgrund eigenwirtschaftlicher Interessen geführt habe, indem – wie die beklagte Unfallversicherungsanstalt vorbringt – seine Fahrweise der latenten Befriedigung eines persönlichen Interesses („Geschwindigkeitskick“) gedient habe, findet in den Feststellungen keine Deckung und sei daher nicht als erwiesen anzunehmen.
OGH | 10 ObS 84/14x (obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)