Bei ungerechtfertigter Entlassung hat ein Dienstnehmer Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, muss sich aber anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens seiner Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 29 Abs 1 AngG). Der OGH war in diesem Zusammenhang mit der Frage der Anrechnung von Gewinnen einer GmbH befasst, an der der Dienstnehmer beteiligt war.
Der zu Unrecht entlassene Kläger war auch Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Zur strittigen Anrechenbarkeit der Gewinne der GmbH hielt der OGH fest, Zweck der Anrechnungsvorschrift ist, eine Bereicherung des Arbeitnehmers zu verhindern. Das Gesetz stellt dabei auf den Erwerb durch „anderweitige Verwendung“ ab, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Erwerb aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen oder sonstigen Tätigkeit erzielt wird. Voraussetzung für die Anrechnung ist aber, dass das Unterbleiben der Dienstleistung für die Ersparnis, den anderweitigen Erwerb oder die anderweitige Verdienstmöglichkeit ursächlich war. Die Anrechnung umfasst daher grundsätzlich nur dasjenige, was der Arbeitnehmer gerade durch das Ausnützen jenes nunmehr frei gewordenen Teiles seiner Arbeitskraft, den er bisher dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte, erworben hat oder zumindest erwerben hätte können. Den anrechnungspflichtigen Erwerb muss der Dienstgeber behaupten und beweisen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von der eingeklagten Kündigungsentschädigung den Betrag abgezogen, den er nach der Entlassung aus seiner Arbeitsleistung für die GmbH erzielt hatte. Soweit die Beklagte auch die Anrechnung der Gewinne der GmbH forderte und damit begründete, dass die Arbeitsleistung des Klägers für diese Gewinne kausal war, konnte sie den Nachweis dafür nicht erbringen. Für die Anrechnung von Gewinnen, die der Arbeitnehmer auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erwirtschaftet hätte, bietet das Gesetz keine Grundlage. Damit hatte die Frage, ob die Unterlassung der Gewinnausschüttung einem „zu erwerben absichtlich versäumt hat“ gleich zu halten ist, im konkreten Fall keine Relevanz.
OGH | 9 ObA 92/20z
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - Hervorhebungen bisweilen von uns)