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26. Nov. 2018

Streupflicht bei Wetterwarnung vorsorglich schon vor tatsächlicher Vereisung

Die Behauptung, es habe keinen Sinn, Streumaßnahmen zu setzen, noch bevor sich eine Schnee- oder Eisdecke gebildet hat, entbehrt in dieser Allgemeinheit jeder Grundlage.

n vorgelegen, Maßnahmen zur Schneeräumung oder zum Streuen gegen Glatteis zu setzen, übergehe, dass diese Gefahr bereits aufgrund der Wettervorhersage erkennbar war, wonach jederzeit mit Glatteisbildung gerechnet werden musste. In einer solchen Situation durfte der Zweitbeklagte nicht einfach 1½ Stunden weiterschlafen.

Nach dem ihr erteilten Auftrag hatte die Erstbeklagte bei entsprechender Witterung dafür Sorge zu tragen, dass bereits um 5:00 Uhr (bei Öffnung der Tankstelle) geräumt und gestreut sei. Gehe man davon aus, dass auch die Tankstellenmitarbeiter erst gegen 5:00 Uhr ihren Dienst antreten (dem Sachverhalt sei nichts anderes zu entnehmen), würde der Standpunkt der Beklagten dazu führen, dass angesichts einer Fahrzeit zur Tankstelle  (45 Minuten) und der Feststellung, dass es nicht üblich sei, dass die Tankstellenmitarbeiter selbst streuen, zumindest für 45 Minuten bei entsprechender Witterung im Tankstellenareal Glatteis herrschen konnte; dies, obwohl die Erstbeklagte den Auftrag zur Räumung und Streuung der Tankstelle „vor und während der Öffnungszeiten“ hatte.

Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verschuldensteilung durch die Vorinstanzen (hier 2:1 zu Lasten der Beklagten) angemessen ist, stelle eine Ermessensentscheidung dar, bei der nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, wenn eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden könne.

OGH 7 Ob 67/14z

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

 

 

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