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19. Nov. 2018

Sportunfall und Kosten von Hubschrauber Rettung

Beshränkungen durch GKK zulässig - das ist der Tenor einer OGH-Entscheidung: 

Die Beschränkung von Transportleistungen (Bergungskosten und Kosten der Beförderung bis ins Tal) bei Sport- und Touristikunfällen ist weder gesetz- noch verfassungswidrig.

Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussbestimmung des § 131 Abs 4 ASVG, der festlegt, dass Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen sind: Muss es doch dem Gesetzgeber freistehen, dort Leistungsbegrenzungen einzuführen, wo die Übernahme des Risikos und der damit regelmäßig verbundenen hohen Kosten durch die Gemeinschaft der Versicherten nicht mehr vertretbar erscheint; dies insbesondere dann, wenn es dem Einzelnen zumutbar ist, für die ihm bekannten, kalkulierbaren Risken im privaten Bereich Vorsorge zu treffen.

Umso weniger kann es gesetzwidrig sein, dass gemäß der maßgebenden Satzungsbestimmung (die dem § 44 Abs 7 Z 3 der Mustersatzung 2011 entspricht) Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik am Berg in bestimmten Fällen [doch] ersetzt werden (wenn der Flugtransport – wie hier – auch dann erforderlich gewesen wäre, wenn sich der Unfall im Tal ereignet hätte), und sich die Höhe der zu übernehmenden Kosten grundsätzlich nach dem von der Kasse mit der Flugrettungsorganisation vereinbarten Tarif richtet.

OGH 10 ObS 52/14s 

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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