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3. Apr. 2022

Schadensreferent hat in der Regel volle Vollmacht

Setzt der Versicherer einen Schadensreferenten zur Abwicklung eines Versicherungsfalls ein, so hat er damit – wenn nichts anderes zu erkennen ist – gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Dritten den Anschein erweckt, dass der Schadensreferent zur Abgabe von den Schadensfall betreffenden Erklärungen im Namen des Versicherers bevollmächtigt ist, sei es auf Grund einer Vollmacht zur selbständigen Entscheidung, sei es nach Abschluss der internen Willensbildung der Entscheidungsträger.

Gegenüber dem bei einem Baustellenunfall Geschädigten gab der mit der Schadensregulierung befasste Schadensreferent des Haftpflichtversicherers des Schädigers per E-Mail die Erklärung ab, der Versicherer bestätige, auch namens des Versicherungsnehmers, dass er die Ansprüche des Geschädigten dem Grunde nach anerkenne. Tatsächlich war der Schadensreferent nur intern berechtigt, gegenüber dem Geschädigten im Namen des Versicherungsnehmers, nicht jedoch für den Versicherer Anerkenntnisse abzugeben. Aus diesem Grund bestritt der Versicherer das Klagebegehren des Geschädigten, gegenüber dem Haftpflichtversicherer festzustellen, dass er im Rahmen seiner Deckungspflicht für sämtliche unfallskausalen künftigen Schäden aus dem Unfall (direkt) hafte.

Während die Vorinstanzen das Begehren des Geschädigten abwiesen, gab der Oberste Gerichtshof dem Klagebegehren statt.

Der OGH führte aus, dass der Versicherer schon dadurch einen Anschein gesetzt hat, dass die Erklärung des Schadensreferenten von der Vollmacht gedeckt war, indem er sich eines Schadensreferenten zur Abwicklung und Kommunikation im Außenverhältnis bediente. Das vom Schadensreferenten abgegebene konstitutive Anerkenntnis war daher gültig und bindet den Haftpflichtversicherer, der hier – anders als nach allgemeinen Regeln – dem Geschädigten gegenüber direkt haftet.

 

OGH | 7 Ob 23/20p

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)

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