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23. Jan. 2024

Regressrecht des Generalunternehmers reicht nicht bis zum Gehilfen des Gehilfen

Ein Werkunternehmer kann sich nach § 1313 ABGB nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht aber gegen den Gehilfen des Gehilfen regressieren.

Die Wohnungseigentümer einer Liegenschaft (im Folgenden: Besteller) schlossen mit der Klägerin als Werkunternehmerin und Bauträgerin einen Werkvertrag über die Sanierung des Wohngebäudes. Die Klägerin gab die Bauausführung an ein anderes Bauunternehmen weiter (im Folgenden: Subunternehmer), das sich ihrerseits weiterer Bauunternehmer, unter anderem der Beklagten (als „Sub-Subunternehmerin“) für die Herstellung einzelner Gewerke bediente. Die Beklagte führte ihre Werkleistungen und Verbesserungsarbeiten mangelhaft aus, wodurch zwei Besteller Schäden durch Feuchtigkeitseintritte erlitten. In einem Vorprozess machten zwei der Besteller diesen Schaden gegen die Klägerin geltend. Wegen der mangelhaften Werkleistungen wurde die Klägerin rechtskräftig zum Ersatz der Sanierungskosten verurteilt. Die Klägerin zahlte in Erfüllung dieses Urteil insgesamt 71.960,08 EUR an die Besteller.

Die Klägerin begehrt 65.000 EUR und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden wegen von der Beklagten verursachten Bau- und Ausführungsmängeln als Regress nach § 1313 Satz 2 ABGB. Es sei irrelevant, dass die Streitteile beim Bauvorhaben nicht in einem direkten Vertragsverhältnis gestanden seien, weil nach dieser Norm ein Regress im Wege der Erfüllungsgehilfenkette erfolgen könne.

Die Vorinstanzen hielten einen solchen Regressanspruch gegen die beklagte Sub-Subunternehmerin möglich.

Der Oberste Gerichtshof verneinte den geltend gemachten Anspruch und führte aus:

§ 1313 zweiter Satz ABGB regelt den Regressanspruch des § 1313 ABGB wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem mit diesem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen. Der Umstand, dass ein Vertragspartner (zB Generalunternehmer) bei einer sogenannten Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen (Sub-Subunternehmer) haftet, kann hier einen Regressanspruch der klagenden Generalunternehmerin gegen die beklagte Sub-Subunternehmerin nicht stützen.

Der Haftung (zB) eines Generalunternehmers bei einer Erfüllungsgehilfenkette liegt zugrunde, dass sich dieser auch des Sub-Subunternehmers zur Interessenverfolgung gegenüber dem Besteller bedient. Ein Gehilfe (und damit auch ein Sub-Subunternehmer) selbst haftet (vom hier nicht vorliegenden Fall eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter) gegenüber dem Besteller aber nicht vertraglich, was durch die (vertragliche) Haftung des Generalunternehmers für das Verhalten des Gehilfen ausgeglichen wird.

In Anbetracht des Umstands, dass sich der Besteller bei vertraglichen Ansprüchen an seinen Vertragspartner (hier: Klägerin) richten muss, wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn dieser bei einer Erfüllungsgehilfenkette es sich aussuchen könnte, ob er sich bei seinem Vertragspartner (hier: Subunternehmer) oder einem weiteren Gehilfen (hier: Beklagte) regressiert.

Die Klage wurde vom Obersten Gerichtshof daher abgewiesen.

OGH | 4 Ob 99/22w |

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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