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11. Jan. 2021

Rechtsschutzversicherung: Baurisikoausschluss umfasst auch Personenschäden

Auch die Unfallgefahr, die regelmäßig mit dem Betrieb von Baustellen einhergeht, ist ein typisches Baurisiko. Der Risikoausschluss nach Art 7.1.9 ARB 2003 erstreckt sich auf die im Zusammenhang mit derartigen Unfällen stehenden Streitigkeiten.

Nach Art 7.3.9 ARB 2003 des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder einer baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) nicht versichert. Der Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden.

Eine vom Kläger für Umbauarbeiten seines Wohnhauses eingesetzte Person verletzte sich bei einem Sturz vom Baugerüst. Der Verletzte beabsichtigt, den Kläger auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Der Kläger beabsichtigt seinerseits, klageweise gegen seinen – die Deckung verweigernden – Haftpflichtversicherer vorzugehen. Vom hier beklagten Rechtsschutzversicherer begehrt er die Feststellung der Verpflichtung zur Deckung in dem gegen den Haftpflichtversicherer angestrebten Verfahren.

Die Vorinstanzen bejahten die Deckungspflicht der Beklagten in unterschiedlichem Umfang.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht:

Das Baurisiko spiegelt sich nicht nur in klassischen Bau-(Mängel-)prozessen wieder. Auch die Unfallgefahr, die regelmäßig mit dem Betrieb von Baustellen einhergeht, ist ein solches typisches Risiko. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Unfallschäden gelangt daher der Risikoausschluss zur Anwendung.

Eine Haftpflichtversicherung soll grundsätzlich jenes Risiko abdecken, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Durch derartige Schadenersatzforderungen eines Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet, der Haftpflichtversicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien. Eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Baurisiko ist auch die vom Kläger angestrebte Rechtsverfolgung seines Haftpflichtversicherer auf Deckung durch Befreiung von begründeten bzw Abwehr von unbegründeten Ansprüchen des auf der Baustelle Geschädigten. Der genannte Risikoausschluss greift daher grundsätzlich. Bereits aus dem klaren Zweck der Haftpflichtversicherung folgt aber, dass es sich bei der Inanspruchnahme  des Haftpflichtversicherers nicht um die Geltendmachung von Personenschäden handelt, sodass der Einschluss nicht zur Anwendung gelangt.

OGH | 7 Ob 75/18g 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

 

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