suchen

3. Okt. 2016

Rechtsanwalt: Keine Verschwiegenheitspflicht in eigener Sache

Ein Rechtsanwalt kann Informationen, die von seiner Verschwiegenheitspflicht umfasst sind, ohne Entbindung in eigener Sache vorbringen, um Schadenersatzforderungen des Mandanten für angebliche Anwaltsfehler abzuwehren. Dies gilt auch dann, wenn der Schadenersatz nicht vom Mandanten, sondern nach Abtretung von einem Zessionar geltend gemacht wird.

Eine Inkassozession durch den Insolvenzverwalter ist wirksam.

OGH 12. 7. 2016, 4 Ob 138/16x

Sachverhalt

Der beklagte Rechtsanwalt hat eine Mandantin in einem Gerichtsverfahren gegen die Klägerin vertreten. Die Klägerin obsiegte. Über das Vermögen der Mandantin wurde in der Folge dasInsolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter trat allfällige Schadenersatzansprüche der Mandantin gegen den Beklagten wegen Vertretungsfehlern zum Inkasso an die Klägerin ab.

Im vorliegenden Verfahren machte die Klägerin die abgetretenen Forderungen geltend. Der Beklagte wendete ua ein, dass die Zession unwirksam ist, weil ihn die Verschwiegenheitspflichtgegenüber seiner Mandantin daran hindere, das für die Abwehr erforderliche Vorbringen zu erstatten.

Entscheidung

Das Erstgericht folgte dem Einwand des Beklagten und wies die Klage wegen Unwirksamkeit der Zession ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Bei der Abwehr von Ansprüchen in eigener Sache greife die Verschwiegenheitspflicht auch dann nicht ein, wenn die Geltendmachung durch einen Zessionar erfolgt. Daher lasse sich aus der Verschwiegenheitspflicht auch nicht die Unwirksamkeit der Zession ableiten.

Der OGH billigte diese Beurteilung und wies den Rekurs des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

In seinen Entscheidungsgründen erinnert der OGH daran, dass eine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach der gefestigten Rsp insoweit nicht besteht, als der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchzusetzen bzw einen behaupteten Schadenersatzanspruch abzuwehren (vgl zB OGH 27. 5. 2010, 5 Ob 67/10d, Zak 2010/521). Die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht in „eigener Sache“ ist nach der Rsp auch nicht auf Auseinandersetzungen beschränkt, an denen (nur) der Rechtsanwalt und sein ehemaliger Mandant beteiligt sind (vgl zB 5 Ob 67/10d: Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Prozessgegners der von der Verschwiegenheitspflicht begünstigen Partei). Muss der Rechtsanwalt zur Abwehr eines Schadenersatzanspruchs Umstände aus dem Verhältnis zu seinem Mandaten preisgeben, ist für den OGH kein entscheidender Unterschied zu erkennen, ob der (aktuelle oder ehemalige) Prozessgegner des ehemaligen Mandanten vom Rechtsanwalt als Streithelfer oder als Widerpart von den Interna des Mandatsverhältnisses Kenntnis erlangt.

Auch dass eine Inkassozession durch den Insolvenzverwalter wirksam ist, wurde von der Rsp bereits geklärt (vgl zB OGH 10. 7. 2012, 4 Ob 183/11gLN Rechtsnews 13881 vom 9. 10. 2012).

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.