Wenn die Radfahranlage an der Kreuzung endet, hat ein Radfahrer gem § 19 Abs 6a StVO gegenüber dem Querverkehr als Teil des fließenden Verkehrs Nachrang, selbst wenn für den Querverkehr vor der Kreuzung das Vorrangzeichen „Vorrang geben“ angebracht ist. OGH 25. 2. 2016, 2 Ob 135/15i