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21. Feb. 2023

Nachbar muss Überhang, Äste, Gebüsch etc selber abschneiden

Der OGH bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, dass ein Grundeigentümer das Herüberwachsen von Ästen und Wurzeln vom Nachbargrundstück entweder dulden oder diesem Vorgang durch eigene Maßnahmen entgegentreten muss. Nur unter strengen Voraussetzungen – wenn eine so genannte „unmittelbare Zuleitung“ (§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB) vorliegt – gewährt ihm der OGH einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn.

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Der Oberste Gerichtshof wiederum gab der Revision der Gemeinde Folge.

Der Gerichtshof differenzierte zwischen dem Überhang und den Wurzelausläufern. Zum Überhang: Nach der Grundregel des § 422 ZPO muss der Eigentümer eines Grundstücks den vom Nachbargrundstück herüberwachsenden Überhang entweder hinnehmen oder selbst entfernen. Eine konkrete Gefahr des Eintritts von Personen- oder Sachschäden besteht durch den Überhang nicht.

Betreffend die Wurzeltriebe verwies der OGH auf seine bisherige Rechtsprechung zum Begriff der „unmittelbaren Zuleitung“ (§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB): Grundsätzlich kann das Herüberwachsen von Ästen und Wurzeln über die Grundgrenze nicht untersagt werden. Seit dem Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 qualifiziert der OGH allerdings „hereinragende“ Pflanzen ausnahmsweise als eine so genannte unmittelbare Zuleitung, die einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung begründet. Die strengen Voraussetzungen dafür sind, dass es entweder durch Pflanzenteile zu einem gefährlichen Zustand kommt oder dass die Beeinträchtigung die ortsübliche Benützung (hier des Grundstücks der Kläger) unzumutbar macht. Um den Gleichklang mit § 422 ABGB zu wahren, muss der gefährdende Zustand in erster Linie vom Eigentümer des betroffenen Grundstücks beseitigt werden, sofern dies leicht und einfach möglich ist. Zu all diesen Punkten haben die Vorinstanzen allerdings keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

 

OGH | 10 Ob 22/21

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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