Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Makler ein Provisionsanspruch auch dann zustehen, wenn es zu keinem Vermittlungserfolg kommt. Darüber muss allerdings eine besondere Vereinbarung getroffen werden, die für den Verbraucher klar und eindeutig sein muss.
Die Beklagte war unstrittig am streitgegenständlichen Vertragsabschluss als Verbraucherin beteiligt. Gemäß § 31 Abs 1 Z 3 KSchG sind besondere Vereinbarungen mit Verbrauchern für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs nach § 15 MaklerG nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Begriff „ausdrücklich“ ist verstärkend dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine hervorgehobene, dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung dieser Punkte enthalten muss.
OGH 8 Ob 66/15m; siehe auch 8 Ob 65/15i und 2 Ob 135/14p]
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)