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11. Nov. 2018

Lokalverbot gegen Rauchersheriff

Der Beklagte zeigte die Klägerin, die in Wien ein Gastlokal betreibt, von Juni 2011 bis Februar 2012 dreimal wegen Verstößen gegen Nichtraucherschutzbestimmungen an.

Die Klägerin verbot dem Beklagten unter Hinweis auf ihr Hausrecht das Betreten ihres Lokals. Da sich der Beklagte nicht daran hielt, klagte sie ihn auf Unterlassung. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass das Hausrecht eines Unternehmers zwar unter Umständen Einschränkungen unterliegen kann. Insbesondere ist es unzulässig, bestimmte Kunden ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung von der Inanspruchnahme von Leistungen auszuschließen, die der Unternehmer sonst unterschiedslos der Allgemeinheit anbietet. Ein Unternehmer muss es aber nicht hinnehmen, dass Personen sein Geschäftslokal nur deshalb aufsuchen, um die Einhaltung öffentlichrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren und allenfalls anzuzeigen.

Der Beklagte hatte in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen sei „außer in Polizeistaaten“ kein Privileg des Staates, sondern liege vielfach „in privater Hand“. Der Oberste Gerichtshof hielt dem entgegen, dass in Wahrheit gerade totalitäre Staaten die Tätigkeit von Privatpersonen nutzen, die ihnen als informelle Mitarbeiter Rechtsverstöße – etwa im jeweiligen Wohnblock – melden und so eine engmaschige Überwachung der Bevölkerung ermöglichen. In einem freiheitlichen Rechtsstaat sind solche Zustände nicht wünschenswert. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Staates, die Einhaltung seiner Gesetze zu gewährleisten, und zwar entweder aufgrund von systematischen Kontrollen durch staatliche Organe, wenn er das wegen des Gewichts möglicher Verstöße für notwendig hält, oder aufgrund von Anzeigen tatsächlich betroffener Bürger. Ein öffentliches Interesse an einer zusätzlichen „Privatpolizei“, das eine Durchbrechung des Hausrechts rechtfertigen könnte, besteht nicht.

OGH  4 Ob 48/14h

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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