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17. Dez. 2018

Keine Urlaubsreise im Krankenstand

Aus dem Arbeitsvertrag besteht für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich im Fall einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann den Entlassungsgrund verwirklichen. Ein Dienstnehmer darf ärztlichen Anordnungen jedenfalls nicht schwerwiegend bzw betont und im erheblichen Maß zuwiderhandeln und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung allgemein üblichen Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen.

Die Klägerin hat schon gegen die ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen, sich körperlich zu schonen. Außerdem hat sie die ihr erlaubten Ausgehzeiten missachtet. Eine pflichtbewusste Arbeitnehmerin wäre auch gehalten gewesen, ihr Vorhaben dem behandelnden Arzt mitzuteilen, zu dem sie sich gerade in der Absicht begeben hatte, die Urlaubsreise verkehrsbedingt bereits am 25. 5. 2012 anzutreten. Davon abgesehen stellt die in Rede stehende Autofahrt auch eine grobe Missachtung der allgemein üblichen Verhaltensweisen bei einer eitrigen Pharyngitis dar. Jeder Arbeitnehmer muss wissen, dass man sich in dieser Situation nicht einer mehrstündigen Autofahrt aussetzen darf, ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu riskieren und den Heilungsprozess negativ zu beeinflussen.

Die Klägerin hat damit in eklatanter Weise sowohl gegen eine ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen als auch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen bei der in Rede stehenden Krankheit verletzt. Die Entlassung der Klägerin war daher berechtigt.

OGH | 8 ObA 47/14s (obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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