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13. Sep. 2018

Keine Auskunftspflicht während Krankenstand

Eine auf die allgemeine Treuepflicht gestützte Auskunftspflicht des Arbeitnehmers während des Krankenstandes kommt nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Im konkreten Fall verneinte der Oberste Gerichtshof die Rechtfertigung der Entlassung einer Sekretärin, die sich geweigert hatte, ihrem Vorgesetzten während des Krankenstandes für Auskünfte zur Verfügung zu stehen, und stellte dazu Folgendes klar:

Es kann zwar nicht generell ausgeschlossen werden, dass Angestellte während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß – etwa telefonisch – zur Verfügung stehen, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt.

Eine derartige Auskunft kam hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil feststeht, dass der Arbeitnehmerin der persönliche Kontakt mit ihrem Vorgesetzten aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war.

Dazu kam, dass der Klägerin weder mitgeteilt wurde, um welche konkreten Informationen es sich handelt, noch warum diese nicht anders beschafft werden können und inwieweit daraus ein schwerer wirtschaftlicher Schaden für den Arbeitgeber entstehen könnte. Der Beklagten ist daher der Nachweis eines von der Klägerin verschuldeten Entlassungsgrundes nicht gelungen.

Eine auf die allgemeine Treuepflicht gestützte Auskunftspflicht des Arbeitnehmers während des Krankenstandes kommt nur unter ganz besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Im konkreten Fall verneinte der Oberste Gerichtshof die Rechtfertigung der Entlassung einer Sekretärin, die sich geweigert hatte, ihrem Vorgesetzten während des Krankenstandes für Auskünfte zur Verfügung zu stehen, und stellte dazu Folgendes klar:

Es kann zwar nicht generell ausgeschlossen werden, dass Angestellte während des Krankenstandes für die Bekanntgabe unbedingt erforderlicher Informationen, deren Vorenthaltung zu einem wirtschaftlichen Schaden des Arbeitgebers führen würde, in einem Ausmaß – etwa telefonisch – zur Verfügung stehen, das ihren Genesungsprozess nicht beeinträchtigt.

Eine derartige Auskunft kam hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil feststeht, dass der Arbeitnehmerin der persönliche Kontakt mit ihrem Vorgesetzten aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war.

Dazu kam, dass der Klägerin weder mitgeteilt wurde, um welche konkreten Informationen es sich handelt, noch warum diese nicht anders beschafft werden können und inwieweit daraus ein schwerer wirtschaftlicher Schaden für den Arbeitgeber entstehen könnte. Der Beklagten ist daher der Nachweis eines von der Klägerin verschuldeten Entlassungsgrundes nicht gelungen.

OGH 9 ObA 115/13x

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichter Kurzfassung)

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