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25. Nov. 2019

Kauf einer unsanierten Wohnung - keine Gewährleistung

Ein Käufer einer unsanierten, knapp 70 Jahre alten und ihm jahrelang bekannten Eigentumswohnung hat mangels Vorliegens eines Mangels keinen Anspruch auf deren Erneuerung oder Verbesserung der alten Elektroinstallationen.

Der Kläger kaufte im März 2012 von der Beklagten eine ausdrücklich als unsaniert bezeichnete Eigentumswohnung in einem zwischen 1942 und 1945 errichteten Haus. In der Wohnung lebte zuletzt seine Mutter, die der Kläger (er wohnte selbst bis 1978 darin) regelmäßig besuchte. Die Elektroinstallationen entsprechen nicht dem Stand der Technik und bieten keinen Personenschutz.

Der Kläger begehrte von der beklagten Verkäuferin die Verbesserung der Elektroinstallationen in der Wohnung und bemängelte den fehlenden Fehlerstromschutzschalter, den nicht dem Stand der Technik entsprechenden Schaltschrank, die mangels Erdungsleiters ungeeigneten Leitungen und die fehlende Erdung der Steckdosen im Bade‑ und Schlafzimmer.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung auf, weil es Feststellungen für erforderlich hielt, ob von den Elektroinstallationen in der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehe oder nicht.

Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder. Mängel und Alterserscheinungen, die nach Bauart und Alter einer Wohnung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, müssen vom Käufer hingenommen werden. Der Kläger kaufte nach der Leistungsbeschreibung im Kaufvertrag eine jedenfalls 67 Jahre alte unsanierte Wohnung. Der Zustand der Elektroinstallationen war altersgemäß. Er durfte daher mangels gegenteiliger Zusicherung nicht erwarten, dass die Elektroninstallationen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Es besteht daher weder ein gewährleistungsrechtlicher Verbesserungsanspruch, noch musste er von der Beklagten über den Zustand der Elektroinstallationen aufgeklärt werden.

OGH | 7 Ob 156/16s 

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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