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24. Jan. 2018

Kaminkehrerzugang über Terasse - keine Preisminderung

Es besteht kein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung, wenn der Rauchfangkehrer vier Mal jährlich die nur von der Eigentumswohnung des Käufers aus begehbare Terrasse mitbenützen muss.

Der Kläger erwarb von der Beklagten eine damals erst zu errichtende Eigentumswohnung. Diese Wohnung sollte nach dem Kaufvertrag eine bestimmte Wohnnutz- und Terrassenfläche haben. Für den Fall, dass die vereinbarte Fläche von der tatsächlichen Fläche abweicht, wurde eine Preisminderung vereinbart.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Preisminderung unter anderem mit der Begründung, die nur von seiner Eigentumswohnung aus begehbare Terrasse sei nicht Bestandteil seiner Wohnung sondern allgemeiner Teil des Hauses, weil der Rauchfangkehrer vier Mal jährlich die Terrasse begehen müsse, um seiner Kehrtätigkeit nachgehen zu können.

Das Erstgericht verneinte einen Preisminderungsanspruch des Klägers. Das Berufungsgericht bejahte ihn teilweise.

Der Oberste Gerichtshof verneinte einen Preisminderungsanspruch des Klägers. Er verwies insbesondere darauf, dass es Liegenschafts- und Wohnungseigentum ganz allgemein mit sich bringe, dass gelegentlich ein Betreten einer Wohnung, Terrasse etc durch Dritte nicht verhindert werden dürfe, weil bestimmte Arbeiten durchzuführen seien oder mögliche Gefahrquellen überprüft bzw gewartet werden müssen. Die Terrasse des Klägers werde nicht zum allgemeinen Teil einer Liegenschaft, wenn ein Teil dieser Terrasse vom Rauchfangkehrer vier Mal jährlich zu bestimmten Terminen als Zugang für kurzzeitige Kehrarbeiten benutzt werde. Es sei davon auszugehen, dass redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall kein Recht auf Preisminderung vereinbart hätten.

OGH 10 Ob 19/12k

 

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