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27. Mrz. 2019

Helmpflicht für Radfahrer - Schutzkleidung für Motorradfahrer

Der Oberste Gerichtshof befasste sich erstmals mit der Obliegenheit eines Motorradfahrers, auch auf kürzeren Strecken eine Schutzbekleidung anzulegen. Er kam zum Ergebnis, dass in Österreich ein diese Obliegenheit unter gewissen Voraussetzungen bejahendes „allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise“ besteht.

Der Kläger kam als Lenker seines Motorrads im Freilandgebiet zu Sturz, als er eine Fahrzeugkolonne mit einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h überholen wollte. Weil er nur etwa fünf Kilometer zu fahren hatte, trug er nur ein kurzärmliges T-Shirt und eine kurze Hose, Arbeitsschuhe und einen Sturzhelm. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft einen aus der Kolonne ausscherenden Pkw-Lenker. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, darunter tiefe Abschürfungen über dem rechten Kniegelenk und am linken Ellenbogengelenk mit Eröffnung und Verletzung des Schleimbeutels am linken Ellenbogenhaken. Hätte er die übliche Schutzbekleidung getragen, wären diese Abschürfungen nicht eingetreten; die Verletzungsfolgen wären insgesamt geringer gewesen.

Die Vorinstanzen verneinten ein Mitverschulden des Klägers an den infolge Nichttragens einer Schutzbekleidung entstandenen Verletzungen.

Der Oberste Gerichtshof gelangte zu einer gegenteiligen Rechtsansicht, wobei er sich auch auf das Ergebnis einer Onlinebefragung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit stützte. Er hielt fest, dass in Österreich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise besteht, wonach ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung unter gewissen Voraussetzungen Schutzkleidung trägt. Dies ist bei lebensnaher Einschätzung jedenfalls dann zu bejahen, wenn er vor Antritt der Fahrt in Kauf nimmt, während dieser Fahrt –  unabhängig von ihrer Länge und Dauer – auch mit hohen Geschwindigkeiten (wie hier um die 100 km/h oder etwa auf einer Autobahn mit 130 km/h) zu fahren (vgl jüngst auch 2 Ob 99/14v zur Helmpflicht für „sportlich ambitionierte“ Radfahrer).

OGH | 2 Ob 119/15m

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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