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9. Sep. 2021

Hausabbruch als erlaubte Selbsthilfe?

Lässt der Eigentümer eines akut einsturzgefährdeten Hauses dieses entgegen einem von einem Mieter erwirkten gerichtlichen Verbot abreißen, kann er sich unter Umständen auf zulässige Selbsthilfe berufen. Das gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn er die Abbrucharbeiten nicht, wie es notwendig wäre, um das Risiko eines unkontrollierten Einsturzes nicht noch zu erhöhen, in einem Zug durchführen lässt, sondern sukzessive in mehreren Etappen mit längeren Unterbrechungen.

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Die Vermieterin begehrte die Unzulässigerklärung der Unterlassungsexekution und die Aufhebung der über sie verhängten Geldstrafen, weil sie infolge Ausübung zulässiger Selbsthilfe kein Verschulden an den Verstößen gegen das Unterlassungsgebot treffe.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren im vierten Rechtsgang statt.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren ab. Er stellte klar, dass angesichts der akuten Einsturzgefahr, die nur durch einen kontrollierten Gesamtabbruch gebannt werden konnte, die entgegen dem Unterlassungsgebot vorgenommenen Abbrucharbeiten zwar grundsätzlich durch Selbsthilfe gerechtfertigt sein hätten können. Allerdings hätte die Klägerin, wenn sie mit den Abbrucharbeiten tatsächlich den alleinigen Zweck verfolgt hätte, die Anrainer vor den Folgen eines unkontrollierten Hauseinsturzes zu schützen, und nicht auch oder nur die Absicht gehabt hätte, mit dem Abbruch insbesondere des früheren Bestandobjekts des früheren Mieters vor Rechtskraft des Räumungsurteils unumkehrbare Fakten und damit die Basis für den von ihr geplanten Neubau zu schaffen, das Haus in einem Zug abreißen lassen müssen, ohne sich durch über sie verhängte Geldstrafen beirren zu lassen.

OGH | 3 Ob 97/19i

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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