Nur in Ausnahmefällen kann der Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft herangezogen werden.
Die Klägerin lieferte einer Gastro-GmbH eine Restauranteinrichtung unter Eigentumsvorbehalt. Weil der Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt wurde, klagte sie rund ein Jahr später die GmbH erfolgreich auf Herausgabe des Mobiliars. Die Beklagte wurde erst nach dem Kaufvertrag zur Geschäftsführerin der Gastro-GmbH bestellt. Sie stellte den Herausgabeanspruch der Klägerin nie in Frage. Aus Zeitnot vereinbarte der Geschäftsführer der Klägerin telefonisch mit dem Vater der Beklagten (dem in der GmbH keine offizielle Funktion zukam), dass dieser das Mobiliar mit eigenen Helfern abbauen und zugunsten der Klägerin vorläufig einlagern lassen solle. Diese Demontage wurde so unprofessionell durchgeführt, dass die meisten Mobiliarteile beschädigt wurden.
Die Klägerin begehrte den Ersatz des entstandenen Schadens von der Beklagten, weil sie als Geschäftsführerin nicht für die sorgfältige Behandlung des Mobiliars gesorgt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe sich als Geschäftsführerin nicht darum gekümmert, dass das Vorbehaltseigentum der Klägerin von ihren Erfüllungsgehilfen sorgsam behandelt wird.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Für einen Eingriff in absolute Rechte eines Dritten hafte der Geschäftsführer neben der GmbH auch persönlich. Bei den Personen, die die Möbel abgebaut haben, habe es sich um untüchtige Besorgungsgehilfen der Beklagten iSd § 1315 ABGB gehandelt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.
Die Verpflichtung zur Herausgabe des Mobiliars traf die Gastro-GmbH. Die mit der Demontage beschäftigten Personen waren daher Gehilfen der GmbH und nicht solche der Beklagten.
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung absoluter Rechte Dritter durch die GmbH kommt – abgesehen von den gesetzlich eigens geregelten Fällen – dann in Frage, wenn er auch persönlich rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, war doch die Beklagte weder an der Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und ihrem Vater, noch an der Ausführung persönlich beteiligt.
OGH | 8 Ob 62/16z
(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)