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22. Aug. 2013

Haftung der Bank im Zuge einer Umschuldung

Auch ein Kreditinstitut das selbst keine Beratung durchführt, wohl aber nah einer solchen Beratung durch Drittpersonen die Finanzierung übernommen hat, kann für Mängel bei eben dieser Beratung schadenersatzpflichtig werden (OGH 05.04.2013, 8 Ob 66/12g). Im Verfahren war festgestellt worden, dass für eine Bankmitarbeiterin aufgrund der zweifelnden Äußerung der Kreditnehmerin ein konkreter Anhaltspunkt dafür bestanden habe, dass noch Aufklärungsbedarf bestanden habe. Die Bankangestellte hätte hier einhacken müssen, es wäre ihre Aufgabe gewesen, Zweifel zu beseitigen bzw. Informationslücken zu füllen.

Die Hinterlassung jedweder Risikoaufklärung begründet im gegenständlichen Fall die Haftung der Bank nicht nur für die bereits entstandenen, sondern auch für allfällige künftige Schäden. Die aus der Konvertierung des Fremdwährungskredites von Schweizer Franken in Japanische Yen in Zukunft entstehen werden.

 Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

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Rechtsanwälte
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