Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Vereinbarung, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (zB Grenzsteine, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (zB Mauern, Zäune, Bäume, natürliche Grenzlinien). In Almregionen und im Gebirge kommen als natürliche Grenze ein Grat, eine Wasserscheide, ein Bach in der Talsohle, ein Felsen, ein Berggipfel, ein Bergrücken, eine Böschungskante oder eine Schlucht in Betracht.
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Im Anlassfall kommen für die Bestimmung des eigentumsrechtlichen Grenzverlaufs auffällige Gegebenheiten in der Natur, wie Gebirgs- oder Böschungskanten, Bergrücken oder Schluchten oder auch Geländestufen als natürliche Grenzlinien in Betracht. Nach den Feststellungen des Erstgerichts verläuft die natürliche Grenze nach Maßgabe der Geländestufen entlang jener Vermessungspunkte, die von der Klägerin als Grenzverlauf behauptet werden. Die Klägerin hat damit ihr Eigentum an der strittigen Fläche nachgewiesen.
Die endgültige Entscheidung kann allerdings noch nicht getroffen werden, weil mit der Klägerin das konkrete Klagebegehren und die Frage erörtert werden muss, ob sie eine Vermessungsurkunde oder einen Lageplan eines Zivilgeometers, der den eigentumsrechtlichen Grenzverlauf wiedergibt, zur Grundlage ihres Begehrens machen will. Die Entscheidungen der Vorinstanzen müssen daher aufgehoben werden.
OGH | 4 Ob 21/19w
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)