Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung soll nach seinem Zweck sicherstellen, dass für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren vermieden werden. Dieses Gebot zur Gefahrenabwehr soll auch den Kunden vor Schäden schützen. Bei § 39 Abs 1 GewO in Verbindung mit den Strafnormen der Gewerbeordnung handelt es sich damit um ein Schutzgesetz. Demnach haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer den Auftraggebern gegenüber zwar nicht für die Erfüllung von Verträgen, wohl aber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.
OGH | 8 Ob 57/17s
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)