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10. Okt. 2019

Facebookfotos genießen Urheberrechtsschutz

Die Verwendung von auf Facebook veröffentlichten Fotos durch Drittmedien ist ohne Einwillligung des Abgebildeten unzulässig.

Die Klägerin hatte Fotos von sich auf Facebook gepostet. Die beklagte Medieninhaberin veröffentlichte diese Fotos auf ihren Websites. Ein Foto war auch dahin manipuliert, dass darauf eine die Klägerin küssende zweite Frau hinzukopiert war. Im Kommentartext wurde der Klägerin eine bestimmte sexuelle Ausrichtung unterstellt.

Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt. Der Oberste Gerichtshofs wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurück.

Die Veröffentlichung auf Facebook bedeutet nicht, dass damit auch die Zustimmung zur Veröffentlichung der diesbezüglichen Inhalte durch Drittmedien erteilt würde. Mit der Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken nimmt der Nutzer zwar in Kauf, dass die betreffenden Inhalte ‑ je nach über die Privatsphäre-Einstellungen selbst modifizierbarer Reichweite der Einwilligung ‑ einer größeren Personenzahl aus dem Kreis der Nutzer der Plattform zugänglich sind. Keinesfalls muss der Betroffene aber mit der Weiterverbreitung des Bildnisses auf anderen Medien rechnen. Gerade bei einem Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre und bei Fällen von Selbstentblößung sind erhöhte Anforderungen an die Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung zu stellen.

Dem stehen auch die Geschäftsbedingungen von Facebook nicht entgegen. Die Formulierung der Geschäftsbedingungen, dass Dritte auf die Inhalte zugreifen „können“, kann auch als (zutreffender) Hinweis auf die diesbezügliche faktische Möglichkeit verstanden werden, bringt aber nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck, dass Dritten eine derartige Nutzung auch gestattet ist. Im Übrigen erstreckt sich die Zustimmung im Rahmen der AGB lediglich auf die Zurschaustellung der Bildnisse in den Ergebnisseiten von Suchmaschinen und ähnlichem. Die Veröffentlichung auf fremden Websites oder im Rahmen anderer Medien ist von dieser Zustimmung nicht gedeckt.

OGH | 6 Ob 14/16a

(obiger Text teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Kurzfassung)

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