Wird ein Patient in einem Krankenhaus stationär aufgenommen und dort heilbehandelt, so schließt er mit dem Rechtsträger des Krankenhauses einen Krankenhausaufnahmevertrag ab. Jedenfalls bei einem sogenannten „totalen“ Krankenhausaufnahmevertrag, wovon im Zweifel auszugehen ist, wird durch eine medizinisch notwendige Überstellung in ein höherwertiges Krankenhaus der Behandlungsvertrag nicht beendet oder unterbrochen. Vielmehr ist die weitere Behandlung im höherwertigen Krankenhaus vom bisherigen Behandlungsvertrag umfasst. Aus diesem Grund sind die Kosten der Behandlung im höherwertigen Krankenhaus als weitere Behandlungskosten anzusehen; das Gleiche gilt für die Kosten der Überstellung.
OGH | 4 Ob 241/18x
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)