Auch Ansammlungen von Anlagemünzen (Krügerrand-Münzen und Golddukaten) sind Münzensammlungen und Eheringe sind Schmuck, weshalb all diese Vermögenswerte der dafür vorgesehenen Haftungsbegrenzung unterliegen.
.......
Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht des Klägers nicht:
Mit der Haftungsbegrenzung soll das Risiko des Versicherers aus einem Diebstahl in sinnvoller Weise eingeschränkt werden. Das Diebstahlrisiko ist besonders groß bei Sachen von geringer Größe und erkennbar hohem Wert, die ein Dieb besonders leicht verwerten kann. Nach Wortlaut und Sinn der Versicherungsbedingung ist daher auch eine Ansammlung von Anlagenmünzen vom Begriff der „Münzensammlung“ erfasst. Der Ring ist eine geradezu typische Schmuckform. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aus objektiver Sicht nur der Wert des Materials bestimmend ist, während für den Ehepartner mit Eheringen üblicherweise ein zusätzlicher symbolischer Wert verbunden ist; bestimmte Wertanforderungen sind nämlich für den Begriff „Schmuck“ nicht vorgesehen. Alle diese Vermögenswerte unterliegen daher der Haftungsbeschränkung.
OGH | 7 Ob 249/18w
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)