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21. Mrz. 2022

Eigentumserwerb an gefundenem Sparbuch. Geldauszahlung auch ohne Lösungswort

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Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Er stellte klar, dass im Fall des originären Eigentumserwerbs durch Fund an einem (nach der Rechtslage vor der BWG-Novelle 2000 eröffneten) Überbringersparbuch der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens auf den Finder übergeht. Dieser Auszahlung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der seinerzeitige Eröffner der Sparbücher nicht mehr identifiziert werden kann; vielmehr ist nur die – hier ohnehin bereits erfolgte – Identifizierung der Klägerin als der nunmehrigen Inhaberin erforderlich. Dass ihr die Losungsworte der Sparbücher nicht bekannt sind (und auch nicht bekannt sein können), schadet nicht, weil sie die mangelnde Kenntnis des Losungsworts durch den Nachweis ihrer materiellen Berechtigung (Eigentumserwerb durch Fund) substituieren kann.

OGH | 3 Ob 23/20h

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)

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