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5. Sep. 2023

Domain-Vergabestelle hat bei Eingriffen ins Namensrecht einzuschreiten

Eine Domain-Namensverwalterin haftet für das rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters dann, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist.

Die Klägerin ist eine international tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Wien, die auch eine Website betreibt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Paris, deren Haupttätigkeit die Registrierung von Domain-Namen als Vergabestelle (Registrar) für ihre Kunden (Registrant/Domain-Inhaber) ist. Weiters bietet sie als Zusatzdienst unter anderem einen E‑Mail-Dienst an, der es den Domain-Inhabern erlaubt, E‑Mails unter dem registrierten Domain-Namen zu versenden.

Ab Mitte März 2020 wurden von einem Dritten sukzessive mehrere Domains, die (in verschiedener Schreibweise) die Namen der Klägerin enthielten, bei der Beklagten registriert. Mit der Registrierung wurde von diesem Dritten auch der E-Mail-Zusatzdienst abonniert, wodurch dieser in die Lage versetzt wurde, E‑Mails von der registrierten Domain mit der jeweiligen Domain-Kennung zu versenden. Der Dritte verwendete die Domains zur Begehung von Straftaten nach dem Muster eines „CEO‑Betrugs“.

Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu verbieten, Domains, die ihre Namen beinhalten, als Registrar für Dritte zu registrieren und/oder daran mitzuwirken.

Der OGH prüfte die konkreten Pflichten der Beklagten und bejahte in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung den Unterlassungsanspruch.

Der Beklagten ist hier ein „bewusstes Verschließen“ vor der Kenntnis derjenigen Umstände vorzuwerfen, die die Registrierung der Domains im Zusammenhang mit ihrer missbräuchlichen Verwendung objektiv rechtswidrig erscheinen lassen. Ungeachtet der mehrfachen Hinweise der Klägerin und der ihr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nahm die Beklagte keine Prüfungen dahin vor, ob weitere Registrierungen mit den Namen der Klägerin vorgenommen wurden. Die groben und auffallenden Verstöße, auf die sich die Prüfpflicht bezieht, lagen im Anlassfall wegen der mehrfachen Hinweise der Klägerin und auch deshalb vor, weil es sich beim Anmelder um eine natürliche Person mit Adresse in Frankreich handelte, keinerlei Bezug zu dem angemeldeten Namen oder der at-Kennung ersichtlich war und die Namenskombination im Übrigen unstrittig außergewöhnlich ist und nichts mit Waren oder Dienstleistungen zu tun hat.

Bei dieser Beurteilung kommt es auf die Frage der Zumutbarkeit nicht an. Der Einwand der ausnahmsweise fehlenden Zumutbarkeit ist im konkreten Einzelfall nicht im Titelverfahren, sondern im Impugnationsprozess zu erheben ist. Diesen Grundsatz vertritt die Rechtsprechung ganz allgemein bei Unterlassungsansprüchen gegen Gehilfen/Beitragstäter bzw mittelbare Störer und auch bei Namensrechtsverletzungen.

OGH | 4 Ob 44/22g 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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