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Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht.
Die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes iSd § 158n Abs 1 VersVG stellt in der Regel ein deklaratives Anerkenntnis dar. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes zunächst auf bestimmte Maßnahmen – hier auf die Deckung der Kosten erster Instanz – stellt ein vorläufiges (teilweises) Aufschieben der Entscheidung bis zu einem späteren Zeitpunkt dar. Aus dem deklarativen Anerkenntnis, die Verfahrenskosten erster Instanz zu übernehmen, kann jedenfalls kein Leistungsversprechen dahin abgeleitet werden, dass der Deckungspflicht für die Verfahrenskosten höherer Instanz die Vorvertraglichkeit nicht mehr entgegen gehalten werden könnte.
OGH | 7 Ob 205/19a
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)