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21. Sep. 2023

Belehrung über das Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung

Der Versicherungsnehmer hat die Belehrung über die Möglichkeit des Rücktritts vom Versicherer zu erhalten. Ein wirksamer Rücktritt des Versicherungsnehmers hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrags zur Folge. Die Verwaltungs- und Abschlusskosten realisieren sich im Vermögen des Versicherers, ihnen steht auf Seiten des Versicherungsnehmers keine zuordenbare Bereicherung gegenüber.

Der Kläger begehrte vom beklagten Lebensversicherer die Rückzahlung der von ihm geleisteten Prämien. Er sei – wegen der fehlerhaft erfolgten – Belehrung vom Vertrag zurückgetreten.

Die Beklagte hielt dem entgegen, sie habe den Kläger ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt. Der Vertrag sei über Vermittlung des Versicherungsmaklers des Klägers zustande gekommen. Obwohl dieser bei Vertragsabschluss über die – von der Beklagten stets aktuell übermittelten – Unterlagen mit richtiger Rücktrittsbelehrung verfügt habe, habe er gegenüber dem Kläger letztlich eine veraltete Version verwendet. Bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung müssten ua die Verwaltungs- und Abschlusskosten anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Der Versicherungsnehmer hat die Belehrung über die Möglichkeit des Rücktritts nach § 165a VersVG vom Versicherer zu erhalten. Die allgemeine Übermittlung richtiger Unterlagen an den Versicherungsmakler zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Maklervertrag mit dem Versicherungskunden abgeschlossen war, stellt keine richtige und vollständige Belehrung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dar. Weder Verwaltungskosten noch Abschlusskosten (hier die Kosten eines vom Versicherer nach § 30 MaklerG nach Versicherungsvertragsabschluss honorierten Maklers) realisieren sich im Vermögen des Versicherungsnehmers; sie schmälern daher seine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche nicht.

OGH | 7 Ob 37/22z 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung - bisweilen mit Hervorhebungen bzw. Kürzungen durch uns)

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