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4. Okt. 2022

Befristetes Dienstverhältnis: Verpflichtender Urlaubskonsum während der Dienstfreistellung?

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück.

Der Revisionswerber wurde zunächst auf die Rechtsprechung verwiesen, dass nach Aufhebung des § 9 UrlG durch das ARÄG 2000 grundsätzlich keine Obliegenheit des Arbeitnehmers mehr besteht, den Urlaub in einer längeren Kündigungsfrist zu verbrauchen. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung durch den Arbeitnehmer steht im Allgemeinen nur mehr unter der „Sanktion“ der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Eine Obliegenheit zum Urlaubskonsum besteht nur in dem Fall, dass der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung eine Verletzung der Treuepflicht oder rechtsmissbräuchlich wäre. Diese Rechtsprechung gilt auch bei Dienstfreistellungen im Rahmen befristeter Dienstverhältnisse.

Der Oberste Gerichtshof erachtete schließlich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass angesichts einer knapp fünfmonatigen Dienstfreistellung, letztlich 14 Tagen Resturlaub, einem schulpflichtigen, während der Dienstfreistellung von der Klägerin betreuten Kind und dem in jene Zeit fallenden ersten „Lockdown“, der jegliche Urlaubsgestaltung massiv einschränkte, kein Grund für die Annahme einer Obliegenheit der Klägerin zum Urlaubskonsum bestand, als nicht weiter korrekturbedürftig. Das Rechtsmittel des Beklagten wurde zurückgewiesen.

OGH | 9 ObA 21/21k 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)

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