Im vorliegenden Fall wurde die Kreditnehmerin von der Bank darüber aufgeklärt,
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dass sich derRückzahlungsbetragihres endfälligen Fremdwährungskredits im selben Verhältniserhöhenodervermindernwird, wie sich derWechselkurszwischen Franken und Euro verändert,
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dass sich dieZinsen ändernkönnen und
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dass es möglich wäre, dass der Erlös aus demTilgungsträger- mit dessen Auswahl die Bank nichts zu tun hatte -nicht zur Kreditabdeckung ausreichenkönnte.
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Jedenfalls nicht unvertretbar ist die Rechtsansicht, dass diese Belehrungen im Einzelfall ausreichendwaren, um der Kl das mit einem Fremdwährungskredit verbundene Risiko vor Augen zu führen. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung irgend einen Einfluss haben könnten, besteht nicht.
OGH 19. 2. 2016, 8 Ob 60/15d
Entscheidung
Die Bestimmungen des VerKrG waren auf den vorliegenden Geschäftsfall noch nicht anwendbar.
Ob die Vorinstanzen den von der Kl beauftragten Kreditvermittler zu Unrecht ihrer Interessenssphäre zugeordnet haben, war nicht entscheidungsrelevant. Die Bekl hat die Kl nach dem maßgeblichen Sachverhalt ohnedies durch ihre eigene Mitarbeiterin über die wesentlichen Kreditrisiken aufgeklärt, womit ein - allfälliges - Versäumnis des Maklers sogar dann kompensiert wäre, wenn man ihn als Gehilfen der Bekl ansehen wollte, so der OGH.