Formerfordernisse für Erneuerungsanträge. .
Gemäß § 61 Abs 1 Z 7 StPO muss der Beschuldigte (Angeklagte) bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs 2 und 363c StPO) durch einen Verteidiger vertreten sein.
Nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der Verteidiger eine vom Angeklagten (Z 3 leg cit) verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte selbst Rechtsanwalt ist. In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann daher ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.
OGH | 11 Os 35/19k
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)