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13. Jan. 2014

Anlageberatung: „übliche Vorgangsweise keine Entschuldigungsgrund“

Das Vorliegen einer grob fahrlässigen Falschberatung ist nicht allein deshalb zu verneine, weil in vielen Fällen Beratungen über dasselbe Produkt ähnlich verliefen und auch andere Berater fälschlicherweise von einem sicheren risikolosen Investment sprachen. Eine weit verbreitete Missachtung von Aufklärungspflichten bedeutet nämlich nicht, dass ein Berater im konkreten Einzelfall nur leicht fahrlässig handelte, kommt es doch bei der Beurteilung des Verschuldensgrades entscheidend auf das Wissen des Beraters und den erkennbaren Informationsbedarf des Anlegers  an (OGH 11.04.2013, 1 Ob 49/13g).

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