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25. Apr. 2022

Akteninhalte und Grundrechte

Für den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens erhebliche Tatsachen – selbst wenn sie rechtswidrig ermittelt wurden – sind aktenmäßig festzuhalten, sofern das Gesetz nicht eine auf diese Rechtswidrigkeit bezogene besondere Anordnung zur Vernichtung (§ 89 Abs 4, § 123 Abs 3, § 124 Abs 4, § 139 Abs 4, § 142 Abs 5, § 143 Abs 1, § 159 Abs 3 StPO) oder zur getrennten Aufbewahrung oder Ausfolgung (§ 112 Abs 1, Abs 2 StPO) trifft.
Informationen, deren Erheblichkeit für das angesprochene Thema auch als Kontrollbeweis nicht erkennbar ist, sind vom Verfahrensgegenstand nicht umfasst. Sie dürfen weder ermittelt noch zu den Akten genommen oder dort belassen werden, was schon die ausdrücklichen Vernichtungsanordnungen zeigen. Ebenso wenig dürfen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben nicht erforderliche personenbezogener Daten verarbeiten (§ 74 Abs 1 erster Satz StPO).

Der Inhalt der Ermittlungsakten ist somit nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert.

Die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens ist zur Entscheidung und gegebenenfalls Anordnung gegenüber der Kriminalpolizei befugt, welche konkreten (auch schützenswerten Persönlichkeitsrechte betreffenden) Inhalte unter den angesprochenen Kriterien von Anlass, Durchführung und Ergebnis aktenmäßig festzuhalten sind.

Rechtsschutz dagegen bietet den in ihren Persönlichkeitsrechten Betroffenen Einspruch an das Gericht nach § 106 Abs 1 StPO. Prozessgegenstand eines solchen Einspruchs  ist stets die unmittelbar rechtsverletzende abschlägige Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein entsprechendes Begehren.

OGH | 11 Os 56/20z 

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)

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