Der mit der (zahnärztlichen) Behandlung verbundene Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten lässt die Fortsetzung des (naturgemäß eine ganz besondere Vertrauensbasis erfordernden) Behandlungsvertrags bei einem (wie hier) potentiell lebensbedrohlichen Kunst- und Aufklärungsfehler des Arztes jedenfalls unzumutbar erscheinen.
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Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück.
Die Lehre und Literatur bejaht die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung eines Behandlungsvertrags aus wichtigem Grund mit der Konsequenz, dass der Behandler keinen Entgeltanspruch für noch nicht erbrachte Leistungen hat. Dies entspricht dem sowohl für Ziel- als auch für Dauerschuldverhältnisse allgemeingültigen Rechtsgrundsatz, dass ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt, jederzeit zur sofortigen Vertragsaufhebung berechtigt. Als wichtiger Grund kommt auch der berechtigte Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners in Betracht.
Nach den Feststellungen ging der Kläger hier im Rahmen der Nachbehandlung insofern nicht lege artis vor, als er der Beklagten kein anderes Antibiotikum verschrieb und sie auch nicht darauf hinwies, dass sie im Falle einer weiteren Verschlechterung ihres Zustands sofort ins Spital müsse. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dieses Verhalten geeignet ist, das Vertrauen eines Patienten in seinen Arzt zu erschüttern, sodass ein Behandlungsabbruch gerechtfertigt ist, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Es muss im konkreten Fall daher weder geklärt werden, ob das Auftreten einer schwerwiegenden Komplikation für sich allein bereits einen wichtigen Grund bildet, eine weitere Behandlung abzulehnen, noch stellt sich die Frage nach einem Entgeltanspruch des behandelnden Arztes für den Fall, dass der Patient die Behandlung ohne wichtigen Grund abbricht.
OGH | 8 Ob 50/20s
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)