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25. Mrz. 2015

Deliktsklagen nur am Ort des Schadenseintriits

Eine im Inland wohnhafte Klägerin brachte ihre Klage bei einem österreichischen Gericht ein und begehrte von einer deutschen Tierklinik Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Behandlung ihres Reitpferdes in Deutschland. Das Pferd sei infiziert worden. Es habe eingeschläfert werden müssen. Diese sei in Österreich erfolgt. Sie verlangte den Zeitwert des Tieres, den Verdienstentgang des Zuchtbetriebes, frustrierte Behandlungskosten etc. Die Zuständigkeit des  berufenen Gerichts stützte sie auf den Wahlgerichtstand für Deliktsklagen nach Art. 5 Nummer 3 EuGVVO 20.

Schadenseintritt in Deutschland


Wie die Vorinstanzen gelangte der OGH zur Auffassung dass keine internationale Zuständigkeit Österreichs bestehe, weil sowohl der Handlung- als auch der Erfüllungsort der Schädigung in Deutschland liege. Der für die Zuständigkeit allein maßgebliche Erstschaden sei bereits bei der fehlerhaften Behandlung in Deutschland eingetreten, eine Zuständigkeit österreichische Gerichte sei daher nicht gegeben. (OGH 22. Januar 2015,2 OB 222/14 g)

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