Der Beklagte erlangt in der Regel mit der rechtswirksamen Zustellung der Klage Kenntnis vom Verfahren. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt und seine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Änderung seiner Abgabestelle.
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Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht des Rekursgerichts. Ändert eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.
Mit der rechtswirksamen Zustellung der Klage hat ein Beklagter jedenfalls die Möglichkeit, sich Kenntnis vom Verfahren zu verschaffen. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle besteht unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte. Auf die tatsächliche Kenntnis einer Partei vom Inhalt der Klage kommt es nicht an, hätte sie es ansonsten in der Hand, durch Nichtbeheben von behördlichen Schriftstücken die entsprechenden Rechtswirkungen zu unterlaufen. Ob die Klage an die Beklagten rechtswirksam zugestellt wurde, ist im fortzusetzenden Verfahren noch zu klären.
OGH | 1 Ob 167/20w
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung Hervorhebungen bisweilen von uns)