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21. Jun. 2011

Zustellung an pfuschende Putzfrau gültig

Selbst wenn eine Reinigungskraft nicht angemeldet ist, darf sie Post vom Gericht für ihren Arbeitgeber entgegennehmen. Und wenn sie diese nicht weitergibt, hat der Chef Pech gehabt, wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zeigt.

Als der Briefträger an einem Freitag bei einem Unternehmen klingelte, fand er dort nur die illegale Putzfrau vor. Sie war nicht angemeldet, wurde aber vom Geschäftsführer bezahlt. Die gesamte Belegschaft war jedoch bis Sonntag auf Betriebsausflug. Das sagte die Putzfrau auch dem Zusteller. Dieser übergab ihr daraufhin den Zahlungsbefehl über rund € 14.500,00. Die Reinigungskraft legte den Brief auf den Schreibtisch des Geschäftsführers. Dieser, so sagt er, erfuhr aber nie von dem Poststück.

Geschäftsführer: Putzfrau war zufällig da
Da kein Einspruch erfolgte, bewillligte das Gericht die Exekution. Da schrillten beim Geschäftsführer die Alarmglocken: Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei wegen des Betriebsausfluges nicht rechtswirksam erfolgt., meinte der Geschäftsführer vor Gericht. Man könne doch das gerichtliche Schreiben nicht einfach einer nur zufällig anwesenden Putzfrau übergeben.

Das Landesgericht Leoben ließ den Geschäftsführer abblitzen. Die Putzfrau sei als Arbeitnehmerin des Unternehmens zu qualifizieren. Das Oberlandesgericht Graz zeigte hingegen Verständnis für das Unternehmen. Eine Zustellung an einen Ersatzempfänger sei nämlich dann nicht zulässig, wenn der eigentliche Empfänger sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, etwa weil er auf Urlaub ist. Das sei hier der Fall gewesen, da der Geschäftsführer auf Betriebsausflug war.

Der OGH aber entschied schlussendlich, dass die Zustellung sehrwohl korrekt erfolgt sei und das Unternehmen zahlen müsse. Denn der Zusteller habe die Auskunft erhalten, dass ab Montag wieder gearbeitet werde. Also sei eine Ersatzzustellung zulässig, und diese dürfe auch an eine nicht angemeldete Putzfrau erfolgen.

Stefan Müller, Rechtsanwalt

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