Die gesetzliche Regelung, nach der im Verbrauchergeschäft die gerichtliche Zuständigkeit durch vertragliche Vereinbarung nur bei einem Gericht begründet werden kann, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt, gilt auch für die besonderen Verfahrensarten des Bestandrechts.
Ein Rechtsanwalt, der im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit zahlreiche Wohnungen in Wien vermietet, vereinbarte in einem Wohnungsmietvertrag (mit einem Verbraucher) die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien für allfällige Rechtsstreitigkeiten, obwohl sich das Mietobjekt im Sprengel eines anderen Bezirksgerichts befindet.
Das Erstgericht stellte ihm seinen Antrag, den Mieter zur Übergabe des Mietobjekts zu verpflichten, zur Verbesserung – unter anderem durch Angabe, warum nach Ansicht des Antragstellers die Gerichtsstandsvereinbarung zulässig gewesen sein sollte – sowie zur Vorlage des Mietvertrags zurück. Der Antragsteller weigerte sich, dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen und vertrat die Auffassung, die entsprechende Norm des Konsumentenschutzgesetzes sei nur auf Klagen, nicht jedoch auf Übergabeaufträge anzuwenden; für den Fall der verspäteten Erlassung des Übergabeauftrags drohte er die Erhebung von Amtshaftungsansprüchen an.
Das Erstgericht wies den Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, was vom Berufungsgericht bestätigt wurde.
Das dagegen erhobene Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof blieb erfolglos. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass etwa eine gerichtliche Aufkündigung in ihrer Funktion einer Klage gleichgestellt ist und der Übergabeauftrag verfahrensrechtlich die gleiche Funktion erfüllt wie die gerichtliche Kündigung. Damit findet die Beschränkung der Zulässigkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen nicht nur auf Verfahren, die durch eine formelle Klage eingeleitet werden, sondern auch auf durch einen solchen Antrag eingeleitete Gerichtsverfahren Anwendung.
OGH | 1 Ob 223/17a
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)