Der Ersatz von Kosten einer Heilbehandlung, die noch nicht stattgefunden hat, sondern erst beabsichtigt ist (hier: Korrekturoperation), kann vom Geschädigten nur in Form eines - später abzurechnenden - Vorschusses begehrt werden.
Auch wenn das Klagebegehren diese Einschränkung nicht enthält, kann der Schadenersatz vorschussweise zugesprochen werden, weil es sich um kein Aliud, sondern um ein Minus zum Begehren handelt.
OGH 9. 4. 2015, 2 Ob 173/14a