Der Oberste Gerichtshof (OGH 27.6.2013,1 Ob 95/13x) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Inhaberin einer Zusatzkreditkarte auch für die Verbindlichkeiten zu haften hat, die der Nutzer der Hauptkarte eingegangen ist. Die Inhaberin der Zweitkarte meinte nämlich, sie sei mit Kreditkartenfirma gar kein Vertragsverhältnis eingegangen, es liege nur eine Bevollmächtigung vor, über ein fremdes Konto zu verfügen.
Das Höchstgericht sah sich aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditkartenunternehmens genauer an. Sie waren sowohl vom Hauptkarteninhaber, als auch von der Zusatzkarteninhaberin unterfertigt worden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ließen keinen Zweifel offen. Mit ihrer Unterschrift hatte die Zusatzkartennutzerin nicht nur ein direktes Vertragsverhältnis begründet, sondern wurde Solidarschuldnerin für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz