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22. Okt. 2020

Zusätzliches Schmerzensgeld nach Vergleich wegen unvorhersehbarer Folgen

Wurden die bekannten und vorhersehbaren zukünftigen Schmerzen in einem Vergleich bereits global abgefunden, ist der Abfindungsbetrag bei nachträglichem Eintritt unvorhersehbarer Unfallfolgen in die Ermittlung des Ergänzungsanspruchs nicht mehr einzubeziehen.

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Der Oberste Gerichtshof widersprach dieser Rechtsansicht. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich auf eine Globalabfindung des Schmerzengelds, so muss das Ergebnis dieser Einigung nicht – wie bei einer gerichtlichen Bemessung – dem objektiv angemessenen Schmerzengeld entsprechen, sondern es kann je nach Verhandlungsgeschick und Interessenlage für die eine oder andere Seite günstiger sein. Folgte man der Rechtsansicht der Vorinstanzen, müsste sich ein Geschädigter auf seinen nachträglichen Ergänzungsanspruch eine allfällige „Überzahlung“ anrechnen lassen, die beide Parteien beim Vergleichsabschluss nicht als solche verstanden haben. Der Vergleich wäre damit hinfällig, was einen unzulässigen und daher abzulehnenden Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Parteien bedeuten würde. Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob die später eingetretene Unfallfolge im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits vorhersehbar war. Sollte dies zu verneinen sein, wird der Anspruch der Klägerin auf ergänzendes Schmerzengeld auf der Grundlage der nun erlittenen Schmerzen ohne Bedachtnahme auf den seinerzeitigen Vergleich und die im Jahr 2003 geleistete Zahlung zu ermitteln sein.

OGH | 2 Ob 164/17g

(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)

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