suchen

25. Feb. 2015

Zivilprozess: Ausschluss der Öffentlichkeit restriktiv

Nach der Zivilprozessordnung besteht die Möglichkeit die Öffentlichkeit von einer Verhandlung auszuschließen wenn dies zum Schutz privater Daten oder des Amtsgeheimnisses erforderlich ist. Der Antragsteller hat zu diesem Zweck aber ein sehr konkretes, detailliertes Vorbringen zu erstatten. Ein ganz allgemeiner Hinweis, dass es sich um Daten handele die schützenswürdig sind reichen hierzu nicht aus (OGH 27. Januar 2014,1 OG 154/14 z)

Konkretes Vorbringen notwendig


Eine Ärztin verlangte mittels Amtshaftungsklage von der Republik Österreich Schadenersatz wegen Mobbings. In ihrer Abteilung habe es eine Kampagne gegen sie gegeben von anspruchsvollen Operationen sei sie ausgestoßen worden. Die Patientenbetreuung sei nur eingeschränkt möglich gewesen und auch in Bezug auf Lehre und Forschung habe sie dieses Mobbing bin beschränkt.
Die Republik beantragte daraufhin den Ausschluss der Öffentlichkeit von den folgenden Verhandlungen. Die Ärztin hatte nämlich zum Beweis für ihr Vorbringen zahlreiche Urkunden die personenbezogene Patientendaten enthielten, vorgelegt.

In einer kurzen Begründung führte der Vertreter der Republik an, dass das Verfahren nun einerseits sensible Patientendaten betreffe die unter die ärztliche Verschwiegenheitspflicht fielen, und andererseits Interna der Universitätsklinik die dem Amtsgeheimnis unterliegen erörtert werden müssten.

Das Verfahren gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof. Er führte aus, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit in diesem Falle nicht gerechtfertigt sei. Es müsse ganz konkret behauptet und bewiesen werden welche Datenin einzelnen geschützt werden müssten. Zu beiden Aspekten fehle ausreichendes Vorbringen. Patientendaten könnten anonymisiert erörtert werden, auch sei nicht aufgezeigt worden, welche der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Daten konkret erörtert werden müssten und entscheidungsrelevant seien.

Kategorien: Sonstiges

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.