Für Zivildiener besteht ein zeitlich begrenztes Waffenverbot, welches sich aus einer Erklärung herleitet, sich keinem Dienst an der Waffe unterwerfen zu wollen. Dieses Waffenverbot wird aber obsolet, wenn zB nachträglich festgestellt wird, dass der Betreffende zum Zivildienst untauglich ist. Die Verweigerung eines Waffenscheins ist im gegenständlichen Fall vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden (VwGH 30.01.2013, 2010/03/0106).
Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz