suchen

30. Sep. 2014

Zahnbleaching = Zahnärztlicher Vorbehaltsbereich

Die Vornahme von Zahnbleaching in Kosmetiksalons ist unzulässig, die Werbung daher ein Wettbewerbsverstoß.

Nach § 4 Abs 3 Z 4a ZÄG gehört zum zahnärztlichen Vorbehaltsbereich insb „die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern“.

Im vorliegenden Fall bietet die Bekl in ihren Kosmetiksalons „kosmetisches Zahnbleaching“ an. Sie verwendet dafür ein Zahngel, das kein Wasserstoffperoxyd enthält. Bei der Anwendung füllt ein Mitarbeiter der Bekl das Gel in eine Mundschiene, die sich der Kunde selbst in den Mund setzt. Dann wird das Zahnaufhellungsgel von außen mit einer LED-Lampe aktiviert. Aus der Website der Bekl ergibt sich, dass

  • bei der Behandlung eine „photochemische Reaktion“ stattfindet und
  • die Behandlung ua bei Erkrankungen des Zahnfleisches und bei unbehandeltem Karies nicht durchgeführt werden darf.

Damit ist der Tatbestand von § 4 Abs 3 Z 4a ZÄG in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erfüllt. Das Verhalten der Bekl ist daher auch unlauter iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG.

OGH 22. 10. 2013, 4 Ob 166/13k

x

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.