Der Oberste Gerichtshof wies die Klage nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2018, C-191/17 ab. Demnach fällt ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“. Mangels Anwendung des Zahlungsdienstegesetz auf die „Direkt-Sparkonten“ der Beklagten ist der Unterlassungsanspruch daher unberechtigt.
OGH | 4 Ob 207/18x
(obiger Text entstammt teilweise oder gänzlich aus der vom OGH veröffentlichten Entscheidungs-Kurzfassung)