Wenn zwischen zwei oder mehreren Wohnungseigentümern (oder einfachen Miteigentümern) ein Streit entsteht, in wie weit ein Benützungsanspruch an einer Fläche durchgesetzt werden soll, die einem Miteigentümer an sich zur alleinigen Nutzung zusteht (Parkgelegenheit im Innenhof), dann ist dieser Anspruch nicht im sogenannten Außerstreitverfahren, sondern beim ordentlichen Gericht, d.h. auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen (OGH 27. 11. 2013, 5 Ob 186/13h).